Fristen sind einzuhalten [Art. 20 VwVG, Art. 37 FiFV]

Es gibt gesetzliche und behördliche Fristen. Gesetzliche Fristen ergeben sich unmittelbar aus den Rechtsgrundlagen (siehe → Rechtsgrundlagen), sie können nicht verlängert werden [Art. 22 VwVG]. Beispiele: - die Beschwerdefrist gegen eine Verfügung (siehe → Verfügung) beträgt 30 Tage [Art. 50 VwVG], - die Frist für eine Zweiteingabe (siehe → Zweiteingabe) eines abgelehnten Gesuchs beträgt 18 Monate [Art. 53 Abs. 2 FiFV]. Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn rechtzeitig vor ihrem Ablauf ein Gesuch mit Begründung eingereicht wird [Art. 22 Abs. 2 VwVG]. Beispiele: - Die in der Absichtserklärung (siehe → Absichtserklärung) genannte Gültigkeitsdauer derselben [Art. 48 FiFV]. - Aufforderungen des BAK, innert einer bestimmten Frist fehlende Unterlagen nachzureichen oder Stellung zu nehmen. (siehe auch → Eingabefristen)

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.11.2017

Zum Seitenanfang

https://www.bak.admin.ch/content/bak/de/home/kulturschaffen/film1/glossar/fristen-sind-einzuhalten--art--20-vwvg--art--37-fifv-.html