Zur Förderung der Mehrsprachigkeit in den kantonalen Behörden und Verwaltungen kann der Bund gemäss SpG (Art. 21) und SpV (Art. 17) den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben Finanzhilfen gewähren. Diese Aufgaben betreffen insbesondere die Verwaltung und den Bildungsbereich. Mit einer über vier Jahre abgeschlossenen Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Kultur legen die einzelnen Kantone die besonderen Aufgaben fest, die sie im Bereich der Sprachförderung erfüllen möchten.
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