Das Bundesamt für Kultur (BAK) begleitet Bauprojekte im Rahmen der Erfüllung einer Bundesaufgabe. Es prüft die Auswirkungen des Bauprojekts auf das baukulturelle Erbe und trägt damit zur Entwicklung einer hohen Baukultur bei.
Der Begriff «Bundesaufgabe»
Im Allgemeinen wird von der Erfüllung einer Bundesaufgabe gesprochen, wenn der Bund ein Projekt baut, genehmigt oder finanziert.
Die Erfüllung einer Bundesaufgabe ist ein Rechtskonzept, das auf einer Beschreibung anhand von Beispielen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beruht.
Der Begriff «Bundesaufgabe» bezeichnet also materielle Umsetzungen des Bundes und seiner Einrichtungen, Konzessionen in der Zuständigkeit des Bundes und durch den Bund vergebene Beiträge, die eine Auswirkung auf Natur oder Landschaft haben. Typische Beispiele sind der Ausbau des SBB-Netzes, der Nationalstrassenbau, die Konzessionierung von Kraftwerken oder die Subventionierung von landwirtschaftlichen Bauten.
Begleitung der Projekte durch das BAK
Im Rahmen der Erfüllung einer Bundesaufgabe konsultiert die dafür zuständige Bundesbehörde das BAK, um eine angemessene Berücksichtigung des baukulturellen Erbes zu gewährleisten. Nach einer Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle verfasst das BAK eine Stellungnahme und einen Antrag an die zuständige Bundesbehörde. Allfällige Differenzen werden im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bereinigt.
Mit seiner Stellungnahme sorgt das BAK insbesondere für den Erhalt der im Bundesinventar ISOS erfassten Ortsbilder, die unter besonderem Schutz gemäss Artikel 6 NHG stehen. Ein Eingriff in ein solches Ortsbild darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn den nötigen Massnahmen zur Erhaltung bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegenstehen. In solchen Situationen entscheidet das BAK, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich ist.
Abläufe auf Kantons- oder Gemeindeebene
Auch Kantone und Gemeinden können Bundesaufgaben erfüllen. Die kantonale Fachstelle ist in diesem Fall dafür verantwortlich, die Anwendung des NHG und insbesondere die Erhaltung der im Bundesinventar ISOS erfassten Ortsbilder zu gewährleisten. Sie holt dazu gegebenenfalls ein Gutachten der zuständigen Bundeskommission ein.