Zur Förderung des Austausches von Kulturgütern zwischen Museen wurde mit dem Kulturgütertransfergesetz die Möglichkeit von Rückgabegarantien für Kulturgüter eingeführt, die von einer ausländischen Institution zu Ausstellungszwecken in die Schweiz ausgeliehen werden. Die leihnehmende Institution kann bei der Fachstelle beantragen, dass diese für die im Leihvertrag vereinbarte Ausstellungsdauer eine angemessene Rückgabegarantie erteilt. Ähnlich wie eine staatliche Immunität soll eine solche Garantie die Leihgaben vor Rechtsansprüchen Dritter und entsprechenden Gerichtsverfahren in der Schweiz schützen.
Wichtiger Hinweis
Der Antrag für eine Rückgabegarantie muss spätestens drei Monate vor der Einfuhr der Objekte eingereicht werden (Art. 7 KGTV).
Formulare
Das Antragsformular und die zugehörige Objektliste sind Word-Formulare. Wir empfehlen Ihnen, die Dokumente lokal abzuspeichern (rechte Maustaste: „Speichern unter"). Die auszufüllenden Felder sind markiert. Die Navigation zwischen den Eingabefeldern erfolgt mit Hilfe der Tabulator-Taste.
Fristenstillstand
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen wie folgt still:
Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021).