Angebotsvielfalt

Die Angebotsvielfalt ist eines der Kerngebiete des Filmgesetzes. Nicht nur soll die Filmförderung einen Beitrag zur Angebotsvielfalt der schweizerischen Filmlandschaft beitragen, auch die Kino- und Verleihbetriebe in der Schweiz verpflichten sich im Rahmen einer Selbstregulierung zum Erhalt der Angebotsvielfalt. Dank der Sprachenvielfalt des Landes gehört die Schweiz mit ihrer Angebotsvielfalt der öffentlich aufgeführten Filme im internationalen Vergleich zu den führenden Ländern. Das Ziel des Filmgesetzes ist es, diese Angebotsvielfalt zu wahren und wenn möglich zu verbessern.

Das Bundesamt für Kultur evaluiert in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch den Zustand der Angebotsvielfalt in den Kinoregionen der Schweiz.

Selbstregulierung der Branche

ProCinema, der Dachverband für Kino- und Verleihunternehmen, übernimmt als Dachorganisation die Koordination der Selbstregulierung der Branche.

Erläuterungen zur Einverleiherklausel (Art. 19 Abs. 2 Filmgesetz)

Um in der Schweiz einen Film zu kommerziellen Zwecken öffentlich vorführen oder anbieten zu können, müssen die Auswertungsrechte für den Film erworben werden.

Mit der sogenannten Einverleiherklausel (Art. 19 Abs. 2 FiG) regelt der Gesetzgeber den Verkauf und den Erwerb dieser Auswertungsrechte:

Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

Gemäss der Einverleiherklausel können Auswertungsrechte nur territorial (d.h. für das ganze Gebiet der Schweiz) vergeben werden. Die Auswertungsrechte müssen für alle zur Verwertung gelangenden Sprachversionen erworben werden. Der Gesetzgeber bezweckt damit insbesondere eine bessere Verfügbarkeit von Filmen in allen Sprachregionen der Schweiz.

Auswertungsrechte sind im Allgemeinen in folgende Hauptkategorien aufgeteilt:

  1. Kinorechte (theatrical);
  2. Tonbildträgerrechte (DVD, BluRay, Video, etc.);
  3. Digitale ─ sogenannte non-lineare ─ Auswertungsrechte (Video On Demand in allen verschiedenen Formen; die Rechte werden noch weiter aufgeteilt in T-VoD und S-VoD, etc.);
  4. TV-Rechte (praxisgemäss inkl. 7-Tage-Catch-Up).
    Die Einverleiherklausel betrifft aber nicht alle dieser Kategorien gleichermassen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

In- und ausländische Rechteeinkäufer von Filmen, die zur Auswertung in der Schweiz bestimmt sind.

Beispiele: Schweizer Verleihfirmen, die Filme in Schweizer Kinos auswerten; VoD-Plattformen wie Netflix, die Filme einem Schweizer Publikum anbieten. Anbieter von Catch-Up-TV über 7 Tage (vgl. unten). Die EVK gilt auch im Bereich der Tonbildträger (DVD/BluRay etc.).

Nicht betroffen sind Fernsehveranstalter und deren Programme nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (Artikel 2 lit. a RTVG). Praxisgemäss wird 7-Tage-Catch-Up von im Fernsehen gesendeten Filmen zur linearen TV-Auswertung gerechnet.

Welche Filme sind betroffen?

Kinofilme während deren Erstauswertung in Schweizer Kinos sowie alle Filme, die digital, per Tonbildträger oder via TV-Catch-Up ab mehr als 7 Tagen zu kommerziellen Zwecken in der Schweiz verwertet werden.

Nicht betroffen sind Kinofilme nach deren Erstauswertung (sogenannte Reprisen) sowie Filme, die im linearen Fernsehen (inkl. 7-Tage-Catch-Up) ausgestrahlt werden.

Was gilt als Erstauswertung im Kino?

Als Erstauswertung im Kino gilt praxisgemäss die erstmalige öffentliche Kinoauswertung eines Films mit mehr als 20 Kinovorstellungen innert eines Jahres ab dem ersten Vorführdatum. Die Dauer der Erstauswertung ist durch die Dauer des Lizenzvertrages zwischen Rechteinhaber und Kinoverleiher limitiert.

Müssen die Rechte für die Filmverwertung in der Schweiz exklusiv erworben werden?

Für die Erstauswertung im Kino: Ja. Für die restliche Filmverwertung: Nein.

Bei der Kinoauswertung wird gemäss Art. 29 FiG unter Strafe gestellt, wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat. Die Rechte für die Erstauswertung im Kino können deshalb nur exklusiv (und nur von einem registrierten Schweizer Verleihunternehmen) erworben werden.

Müssen in jedem Fall alle Sprachversionen des Films erworben werden?

Nein. Es müssen die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen erworben werden. Die zur Verwertung gelangenden Sprachversionen müssen aber immer für das ganze Territorium der Schweiz erworben werden.

Beispiel: Ein japanischer Film steht nur mit französischen Untertiteln zur Verfügung. Es existieren weder eine deutsche noch eine italienische Version des Films. Die Verwertungsrechte können in diesem Fall für die bestehende französische Version für das ganze Territorium der Schweiz erworben werden; im Wissen, dass keine deutsche oder italienische Sprachversion zur Verwertung gelangen wird.

Müssen in jedem Fall alle Sprachversionen des Films verwertet werden?

Nein. Auch wenn verschiedene Sprachversionen des Films zur Verfügung stehen, müssen diese für das Territorium Schweiz zwar gekauft, aber nicht ausgewertet werden. Es gibt keinen Zwang zur Auswertung aller Sprachversionen.

Letzte Änderung 16.02.2024

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