Die Berechnung der Gutschriften erfolgt aufgrund der an Procinema gemeldeten Eintritte und der von Swiss Films erfassten Festivalteilnahmen (Art. 88 FiFV). Zur Datenbereinigung werden die erfassten Filme und Festivalteilnahmen sowie allenfalls unbekannte Berechtigte in den Kategorien Produktion, Drehbuch und Regie auf der Website des BAK veröffentlicht (Art. 88a FiFV).
Die Veröffentlichung erfolgt jeweils Mitte Januar des Folgejahres. Die berechtigten Personen haben 10 Tage Zeit, sich beim BAK anzumelden.
Ebenfalls können auf der Liste fehlende Festivalteilnahmen bis Ende Januar an das BAK mit den entsprechenden Belegen gemeldet werden.