Vorzeitiger Drehbeginn, Bewilligung [Art. 11 FiFV]

Bei Spielfilmen braucht es immer eine (vorzeitige) Drehbewilligung, wenn vor dem Entscheid über die Bundesförderung (d.h. vor der Auszahlung der ersten Rate eines Herstellungsbeitrags durch das BAK) mit den Dreharbeiten begonnen werden muss (siehe → Drehverbot). Das Drehverbot gilt auch, wenn Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in die Herstellung reinvestiert werden. Für eine vorzeitige Drehbewilligung muss schriftlich ein separates Gesuch beim BAK gestellt werden. Im Gesuch müssen die Gründe für die Dringlichkeit und Unverschiebbarkeit der Dreharbeiten dargestellt werden (Gründe sind beispielsweise Verfügbarkeit der Hauptdarstellenden oder des Hauptdrehorts, unwiederbringliche Ereignisse). Vorzeitige Dreharbeiten erfolgen immer auf eigenes Risiko, die Bewilligung vorzeitiger Dreharbeiten beinhaltet kein Präjudiz für die Förderung. Das Auszahlungsgesuch (siehe → Auszahlung) ist mindestens sechs Wochen vor Drehbeginn vollständig beim BAK einzureichen, damit die Auszahlung noch vor Drehbeginn erfolgen kann. Förderungsgesuche für die Herstellung von Spielfilmen, für die mit den Dreharbeiten bereits begonnen wurde, werden im Rahmen der Eintretensprüfung zurückgewiesen (siehe → Nichteintreten). Das Drehverbot, respektive die Notwendigkeit, eine Drehbewilligung einzuholen, gilt nicht für Gesuche um Förderung der Postproduktion (siehe → Postproduktion).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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