Rechtsschutz

Wer mit einem Entscheid des BAK nicht einverstanden ist, kann eine Verfügung und anschliessend die Überprüfung dieser Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht verlangen. Anfechtbar sind für die betroffenen Gesuchstellenden beispielsweise: -der Entscheid, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird; - der Entscheid, dass ein Projekt, für das um einen Filmförderungsbeitrag ersucht wurde, nicht gefördert wird; - der Entscheid, dass ein Projekt mit einem tieferen Bundesbeitrag gefördert wird, als im Gesuch beantragt wurde; - der Entscheid, vorzeitige Dreharbeiten nicht zu bewilligen; - der Entscheid, einen in Aussicht gestellten Bundesbeitrag nicht oder nur teilweise auszubezahlen; - der Entscheid, dass ein ausbezahlter Bundesbeitrag (ganz oder teilweise) zurückbezahlt werden muss. Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung eingereicht werden. Meist wird von der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht) als erstes ein Kostenvorschuss verlangt. Wer diesen nicht bezahlen kann, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe stellen.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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