Ausstand [Art. 42 FiFV, Art. 10 VwVG]

Experten und Expertinnen, die ein Projekt möglicherweise nicht unbefangen beurteilen können, weil sie bereits damit zu tun hatten, oder weil sie vom Subventionsentscheid persönlich betroffen sind, müssen in den Ausstand treten. Der Ausstand gilt für die ganze Dauer einer Expertensitzung, wenn sich die Befangenheit aus einer entscheidenden Funktion im betreffenden Projekt, einer besonderen persönlichen Nähe zum Projekt oder zu den massgeblichen Beteiligten ergibt (insbesondere Produktion, Regie, Autorenschaft, Anstellung oder Beteiligung am Produktionsunternehmen, Verwandtschaft oder Partnerschaft). Sonst gilt der Ausstand nur für die Begutachtung des betreffenden Gesuchs (beispielsweise, wenn eine Expertin für ein bestimmtes Projekt eine Verleihgarantie abgegeben hat oder wenn ein Experte für eine spätere Mitarbeit als Tontechniker angefragt wurde). Die Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses wird den Gesuchstellenden vor der Begutachtung vom BAK mitgeteilt. Soweit bekannt, sind Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Expertinnen und Experten umgehend geltend zu machen (begründetes Ablehnungsbegehren), nachträgliche Rügen sind verspätet und müssen nicht berücksichtigt werden. Der Entscheid über das Ablehnungsbegehren wird vom BAK noch vor der Sitzung getroffen (siehe → Mitteilung). Ist die gesuchstellende Person mit dem Entscheid des BAK nicht einverstanden und besteht sie auf einer anfechtbaren Zwischenverfügung, so wird ihr Gesuch bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ablehnungsbegehren sistiert (siehe auch → Verfügung, → Rechtsschutz).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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