Verfügung [Art. 51 FiFV]

Eine Verfügung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Person und dem Bund in verbindlicher Weise (Auszahlungsverfügung, Ablehnung eines Subventionsgesuchs, Nichteintretensverfügung usw.). Die Verfügung ist als solche bezeichnet. Sie enthält eine Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, eine Begründung mit Angabe der Rechtsgrundlagen und den Entscheid (Dispositiv). Wird dem Antrag der gesuchstellenden Person nicht oder nicht vollständig entsprochen, muss die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (siehe → Rechtsschutz).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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