Reinvestition und Verfall von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden vom BAK aufgrund des Kino- oder Festivalerfolgs eines Films berechnet. Die Gutschriften werden den jeweiligen Berechtigten vom BAK individuell mitgeteilt [Art. 92 und 93 FiFV]. Ihre Gültigkeitsdauer ist befristet (Verfallsfrist), sie müssen spätestens innert zwei Jahren in neue Filmprojekte reinvestiert werden, sonst verfallen sie. Für die Reinvestition in ein neues Projekt ist beim BAK ein Auszahlungsgesuch zu stellen. Das Gesuch muss vor Ablauf der Verfallsfrist beim BAK eingereicht werden. Die Realisierung des Projekts muss unmittelbar bevorstehen (siehe → Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen). Das BAK prüft nach Gesuchseingang, ob das neue Projekt und die beteiligten Personen den allgemeinen Bestimmungen und den Reinvestitionsvorschriften der FiFV entspricht. Je nach Förderungsinstrument respektive Herstellungsphase gelten unterschiedliche Höchstbeiträge (siehe → Höchstbeiträge). Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können mit einem Gesuch um selektive Finanzhilfe oder mit Film-Standortförderung (FiSS) kombiniert werden. Wird die Reinvestition der Gutschriften oder eines Teils derselben mit einem Gesuch um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung verbunden, so muss das Gesuch vor Ablauf der Verfallsfrist der Gutschrift eingereicht werden. Wird für das Projekt in der Folge eine selektive Finanzhilfe in Aussicht gestellt, gilt die in Absichtserklärung genannte Gültigkeitsdauer sowohl für die selektive Finanzhilfe als auch für die Reinvestition der Gutschriften in dieses Projekt. Nach Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist können die für ein bestimmtes Projekt reservierten Gutschriften nicht mehr auf ein anderes Projekt übertragen werden. Vor Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist der Gutschriften nach Artikel 93 FiFV können die für ein bestimmtes Projekt reservierten Gutschriften durch Mitteilung ans BAK auch in ein anderes Projekt reinvestiert werden, sofern das andere Projekt die Reinvestitionsbedingungen ebenfalls erfüllt. Für eine Auszahlung ist ein Auszahlungsgesuch zu stellen (siehe → Auszahlung von in Aussicht gestellten Bundesbeiträgen). Autorinnen und Autoren können die Auszahlung ihrer Gutschriften für das Treatment-, Drehbuch- oder Drehvorlagen-Schreiben beantragen. Für die weiteren Projektphasen (Projektentwicklung, Herstellung, Postproduktion) sind nur Produktionsunternehmen als Gesuchsteller zugelassen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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Letzte Änderung 12.11.2017

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