Höchstbeiträge [Art. 23 Abs. 2 FiFV]

Für die Förderungsinstrumente gelten Höchstbeiträge je nach Art des Films (Genre, Kurz- oder Langfilm, Film mit Schweizer Regie usw.). Diese werden vom BAK jährlich publiziert. Der in einem Gesuch für ein Filmprojekt beantragte Bundesbeitrag darf den publizierten Höchstbeitrag nicht überschreiten, d.h. die Höchstbeiträge gelten je für selektive und erfolgsabhängige Finanzhilfen. Für die Film-Standortförderung (FiSS) gilt auch ein Höchstbeitrag. Die Höchstbeiträge der Förderungsinstrumente können kumuliert werden, solange gewisse prozentuale Höchstgrenzen nicht überschritten werden (siehe → Bundesanteil). Bei Filmen, die für eine Erstauswertung im Fernsehen konzipiert sind, darf zudem der Beitrag des Bundes den Beitrag des Fernsehens nicht übersteigen. Bei der selektiven Förderung besteht kein Anspruch auf den Höchstbeitrag. Der effektiv bewilligte Bundesbeitrag richtet sich nach dem konkreten Projekt (Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit, Art. 19 FiFV) und den verfügbaren Mitteln, d.h. das BAK kann weniger bewilligen als beantragt wurde.

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Letzte Änderung 18.12.2017

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