Verleihförderung [Art. 28 Bst. f und Art. 15 Abs. 1 FiFV]

Der Bund fördert den Verleih von Schweizer Filmen und von Koproduktionen mit Schweizer Regie mit selektiven Finanzhilfen. Verleihunternehmen können zudem ihre Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Filmförderung in Herstellung oder Verleih solcher Filme reinvestieren (siehe → Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens und Anhang 1 zur FiFV, Ziffern 2.26. und 2.2.7). Um die Angebotsvielfalt zu fördern, wird der Verleih von ausländischen Arthouse-Filmen, insbesondere von Filmen aus peripheren Ländern, vom Bund ebenfalls mit selektiven Finanzhilfen gefördert. Gesuche können nur von Schweizer Verleihunternehmen gestellt werden, die kontinuierlich Arthouse-Filme verleihen [Art. 15 Abs. 1 FiFV und Anhang 2 zur FiFV Ziffer 2.1.2].

Fachkontakt
Letzte Änderung 12.11.2017

Zum Seitenanfang

https://www.bak.admin.ch/content/bak/de/home/kulturschaffen/film1/glossar/verleihfoerderung--art--28-bst--f-und-art--15-abs--1-fifv-.html