Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens

Der Bund fördert Filmprojekte mit nicht rückzahlbaren Finanzhilfen (Subventionen). Es wird unterschieden zwischen der selektiven, der erfolgsabhängigen und der standortbezogenen Filmförderung. In der selektiven Filmförderung werden die Projekte in der Regel durch Expertenausschüsse anhand von qualitativen Kriterien [Art. 12 FiFV, Anhang 1 zur FiFV, Ziffer 2.1] begutachtet. Mit einer Finanzhilfe werden diejenigen Projekte gefördert, welche die Kriterien am besten erfüllen (siehe → Experten und Expertinnen für die Begutachtung, → Absichtserklärung). In der erfolgsabhängigen Filmförderung generiert ein Film aufgrund seines Kino- oder Festivalerfolgs Gutschriften, die den an der Herstellung des Films Beteiligten (Autorin oder Autor, Regie, Produktion) und den an der Auswertung Beteiligten (Verleih, Kino) individuell gutgeschrieben werden [Art. 13 FiFV]. Gutschriften an die Kinos werden direkt ausbezahlt, die Gutschriften der übrigen Beteiligten müssen innert zwei Jahren in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden. Die Anforderungen an die Filmprojekte, in die reinvestiert werden kann, sind detailliert geregelt [Anhang 1 zur FiFV, Ziffer. 2.2].Mit der Film-Standortförderung (FiSS) soll ein Anreiz gesetzt werden, bei der Herstellung eines Filmes Schweizer Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Sie wird an eine Filmproduktionsfirma ausgerichtet, deren Filmprojekt als Schweizer Film oder als offizielle Koproduktion anerkannt werden kann. Der Förderbetrag beträgt je nach Kostenart 20 % oder 40 % der in der Schweiz für die Herstellung des Films anfallenden anrechenbaren Kosten (siehe → anrechenbare Kosten FiSS).

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Letzte Änderung 12.11.2017

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