Postproduktion [Art.28 Bst. e FiFV und Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.1.4]

Förderbar sind nur lange Filme mit Schweizer Regie, die keine selektive Herstellungsförderung erhalten haben und deren Gesamtbudget unter 200 000 Franken (Dokumentarfilme) respektive unter 1 000 000 Franken (Spielfilme) liegt [Anhang 1 Ziffer 2.1.4]. Das massgebliche Gesamtbudget umfasst alle Kosten, die für die Herstellung des Films bis und mit Archivkopie anfallen. Für Finanzhilfen an die Postproduktion sind die Kosten bereits getätigter Arbeiten (Vorkosten) nicht beitragsberechtigt (siehe → anrechenbare Kosten). Nicht beitragsberechtigt sind ferner Eigenleistungen von Produktion und Regie, d.h. beitragsberechtigt sind nur die externen Kosten, die für die technische Fertigstellung im Hinblick auf die vorgesehene (Kino-)Auswertung noch notwendig sind. Beitragsberechtigt sind zudem nur Aufwendungen in der Schweiz, d.h. dass die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dass die in Rechnung gestellte Leistung effektiv in der Schweiz erbracht werden muss. Für die Berechnung des Bundesanteils (siehe → Bundesanteil) wird hingegen auf die gesamten Herstellungskosten abgestellt (Gesamtbudget, d.h. inklusive Eigenleistungen und inklusive Vorkosten). Seit Juli 2016 werden die Gesuche von Einzelexpertinnen und Einzelexperten begutachtet [Art.46 Abs. 1 FiFV]. Dabei werden auch die künstlerische Qualität des Rohschnitts, der Anteil der Fertigstellungskosten im Verhältnis zum Gesamtbudget und das Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung bewertet, daneben insbesondere die Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzepts und der Beitrag (finanziell und Engagement) des Verleihunternehmens [Anhang 1 zur FiFV Ziffer 2.1.4.3].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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