Koproduktionen

Eine Koproduktion entsteht, wenn Produzent/innen verschiedener Länder einen Vertrag abschliessen, um gemeinsam einen Film zu finanzieren und herzustellen. Internationale Koproduktionen erhöhen das Finanzierungspotential, erweitern die Kompetenzen der beteiligten künstlerischen und technischen Mitarbeiter/innen, und sie helfen mit, dass die hergestellten Filme auch international gezeigt werden. Koproduktionen tragen damit zur kulturellen Vielfalt und zur Ausstrahlung des Schweizer Filmschaffens bei.

Bei Koproduktionen treffen aber auch Partner/innen zusammen, die unter verschiedenen gesetzlichen, ökonomischen und kulturellen Rahmenbedingungen Filme produzieren. Die Förderinstrumente sind in jedem Land anders ausgestattet, und die Bedingungen der Förderung als Koproduktion sind unterschiedlich. Eine erfolgreiche Koproduktion bedingt deshalb nicht nur eine vorausschauende Zusammenarbeit der beteiligten Koproduzent/innen, sondern auch eine frühzeitige Absprache mit den Institutionen der beteiligten Länder. In der Schweiz ist das BAK für Koproduktionen zuständig.

Die Schweiz hat mit folgenden Ländern Koproduktionsabkommen abgeschlossen:

  • Deutschland und Österreich (trilaterales Abkommen)
  • Frankreich
  • Italien
  • Französische Gemeinschaft Belgiens
  • Luxemburg
  • Kanada (inklusive Fernsehfilme)
  • Mexiko (inklusive Fernsehfilme)

Weiter hat die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen unterzeichnet, das gilt

  • für multilaterale Koproduktionen (zwischen drei und mehr Ländern)
  • für bilaterale Koproduktionen mit Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen hat

38 Länder haben das europäische Abkommen ratifiziert.

2017 wurde das Europäische Übereinkommen revidiert. Das neue Übereinkommen gilt für Filme, bei denen die Koproduzenten aller Länder das Abkommen ratifiziert haben. 33 Länder haben das revidierte Abkommen ratifiziert.

Bilaterale Koproduktionen mit anderen als den oben genannten Ländern können nicht anerkannt werden.

Eine multilaterale Koproduktion mit einem Land, das seinerseits mit dem Drittland ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat, ist aber unter Umständen anerkennbar. Multilaterale Koproduktionen mit Drittländern sind nach dem europäischen Abkommen anerkennbar, wenn der Anteil der Drittländer insgesamt nicht mehr als 30% der Gesamtkosten beträgt.

Die Anerkennung öffnet den Zugang zu Förderinstrumenten des Bundes, begründet aber keinen Anspruch auf Förderung. Für die Förderung unterscheidet das inländische Recht zwischen Schweizer Regie und ausländischer Regie und knüpft am Begriff des verantwortlichen Produzenten (Delegation) an. 

Anerkannte Koproduktionen

Letzte Änderung 16.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Kultur
Sektion Film
Hallwylstrasse 15
3003 Bern

Vom BAK geförderte Filme:

Dienst Filmförderung
E-Mail

Nicht geförderte Filme:

Erdem Karademir
E-Mail

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