Junge Talente Musik

Die Förderung junger Musiktalente basiert auf Artikel 67a der Bundesverfassung (BV; SR 101). Der Bundesrat hat beschlossen, bis 2024 die Grundsätze für eine vernetzte und koordinierte nationale Förderung von Musiktalenten zu definieren. Mit dem Programm «Junge Talente Musik» hat er die Grundlage geschaffen, um die Talentförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen.

«Junge Talente Musik» – Ein Förderprogramm des Bundes

Das Förderprogramm «Junge Talente Musik» wurde vom Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden, Städten und Musikorganisationen entwickelt. Die Eckwerte zum Programm sind im Rahmenkonzept «Junge Talente Musik» festgehalten.

Das Programm soll Kinder und Jugendliche mit einem überdurchschnittlichen musikalischen Potenzial frühzeitig und ihren Bedürfnissen entsprechend nachhaltig fördern.

Der Bund ist für die Gesamtsteuerung des Programms verantwortlich. Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Begabtenförderungsprogramme geeignete Strukturen und sorgen für die Einhaltung der auf Bundesebene festgelegten Mindestvoraussetzungen. Kantonal anerkannte Talente besuchen die Begabtenförderungsprogramme in den Kantonen nach Förderstufe (Basis, Aufbau I, Aufbau II, PreCollege).

Der Bund unterstützt die Kantone bei der Entwicklung und der Umsetzung ihrer Begabtenförderprogramme finanziell.

Rahmenkonzept «Junge Talente Musik»

Unterstützung kantonaler Förderprogramme durch den Bund

Kantonale Förderprogramme müssen inhaltliche und strukturelle Mindestvoraussetzungen erfüllen, um vom Bund unterstützt zu werden. Die Voraussetzungen sind in der Förderverordnung bzw. im Rahmenkonzept «Junge Talente Musik» definiert.

Die Kantone können Gesuche für Förderbeiträge des Bundes über die Förderplattform des Bundesamts für Kultur beantragen für:

  • die Entwicklung des kantonalen Programms (Voraussetzung ist eine entsprechende Absichtserklärung)
  • die Teilnahme am Programm «Junge Talente Musik» (Voraussetzung ist der Nachweis eines bestehenden kantonalen Begabtenförderungsprogramms im Sinne der Förderverordnung)

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Letzte Änderung 22.03.2023

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Sektion Kultur und Gesellschaft
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