Finanzhilfen bewegliches kulturelles Erbe
Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1) und die dazugehörige Verordnung (KGTV, SR 444.11) setzen die UNESCO-Konvention von 1970 und von 2001 ins Landesrecht um. Die Ausrichtung von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 14 KGTG) ist eine von zahlreichen Massnahmen des KGTG, um bewegliche Kulturgüter als kulturelles Erbe der Menschheit zu erhalten und vor Diebstahl, Plünderung und Zerstörung zu schützen.
Gesuche um Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, können schriftlich (Post oder E-Mail) mit dem «Antragsformular Finanzhilfen» bei der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer eingereicht werden
Finanzhilfegesuche für die Ausschreibungsperiode 2024 sind vor Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bis zum 31. Mai 2024 einzureichen. Weitere Informationen sind der «Wegleitung Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes» zu entnehmen.
Für Auskünfte zu Gesuche für Finanzhilfen zum Schutz der beweglichen ukrainischen Kulturgüter sind Informationen unter Finanzhilfen zur Erhaltung der beweglichen ukrainischen Kulturgüter (admin.ch) verfügbar.
Die Vergabe von Finanzhilfen erfolgt unter Beachtung dieses Leitbilds sowie der Weisungen über die Prioritäten zur Vergabe von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 15. Dezember 2015. Es werden vorrangig Projekte berücksichtigt, die Vertragsstaaten betreffen, mit denen eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut gemäss Art. 7 KGTG in Kraft ist.