Das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG, SR 444.1) und die dazugehörige Verordnung (KGTV, SR 444.11) setzen die UNESCO-Konvention von 1970 und von 2001 ins Landesrecht um. Die Ausrichtung von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 14 KGTG) ist eine von zahlreichen Massnahmen des KGTG, um bewegliche Kulturgüter als kulturelles Erbe der Menschheit zu erhalten und vor Diebstahl, Plünderung und Zerstörung zu schützen.

Gesuche um Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben, können schriftlich (Post oder E-Mail) mit dem «Antragsformular Finanzhilfen» bei der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer eingereicht werden
Finanzhilfegesuche für die Ausschreibungsperiode 2025 sind vor Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bis zum 31. Mai 2025 einzureichen. Weitere Informationen sind der «Wegleitung Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes» zu entnehmen.
Für die diesjährige Ausschreibungsperiode werden vorrangig Projekte berücksichtigt, die
- Vertragsstaaten der UNESCO Konvention 1970 betreffen, mit denen die Schweiz eine bilaterale Vereinbarung gemäss Artikel 7 KGTG abgeschlossen hat;
- dem Erhalt von Kulturgütern dienen, die durch Kriege, Konflikte oder Naturkatastrophen unmittelbar gefährdet sind (unabhängig davon, ob sie in oder ohne Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführt werden);
- von grosser zeitlicher Dringlichkeit, das heisst die ohne Gefährdung des beweglichen kulturellen Erbes zeitlich nicht aufschiebbar sind;
- in Zusammenarbeit mit Institutionen mit Sitz in der Schweiz (z.B. Museen oder Universitäten) durchgeführt werden;
- eine nachhaltige Wirkung haben, indem sie Wissenstransfer, Ausbildung von lokalen Fachkräften und Capacity-Building vor Ort beinhalten, oder
- Kulturgüter aus einem kolonialen Kontext1 betreffen: Projekte mit Fokus auf archäologische Kulturgüter oder Projekte mit konkreten Massnahmen gegen den illegalen Handel solcher Kulturgüter.
1 Die Kulturbotschaft 2025-2028 sieht für Finanzhilfen zur Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes einen Schwerpunkt auf Kulturgüter aus einem kolonialen Kontext vor. https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/753/de
Die Vergabe von Finanzhilfen erfolgt in Anwendung der vorgenannten Prioritätenordnung sowie der Weisungen über die Prioritäten zur Vergabe von Finanzhilfen zu Gunsten der Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 15. Dezember 2015.
Für Auskünfte zu Gesuche für Finanzhilfen zum Schutz der beweglichen ukrainischen Kulturgüter sind Informationen unter Finanzhilfen zur Erhaltung der beweglichen ukrainischen Kulturgüter (admin.ch) verfügbar.
Letzte Änderung 10.03.2025
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