Das kulturelle Erbe der Ukraine ist durch den russischen Militärangriff besonders stark von Zerstörung, Plünderung und illegalem Transfer bedroht. Gesuche für Finanzhilfen zum Schutz der beweglichen ukrainischen Kulturgüter sind für die Ausschreibungsperiode 2024 vor Durchführung der beabsichtigten Vorhaben bis zum 31. Mai 2024 einzureichen.
Es können folgende zwei Arten von Finanzhilfen gewährt werden:
- Finanzhilfen für Museen oder ähnliche Institutionen in der Schweiz: Für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung und konservatorische Betreuung von gefährdeten Kulturgütern aus der Ukraine (TYP A).
- Finanzhilfen für Projekte internationaler Organisationen, Institutionen oder Privater: Für die Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes der Ukraine, wobei insbesondere Projekte finanziert werden, mit dem Ziel, die Zerstörung, Plünderung oder den Diebstahl von Kulturgütern vor Ort zu verhindern (TYP B).
Die Finanzhilfen werden in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b Kulturgütertransfergesetz (KGTG, SR 444.1) ausgerichtet.
Die Finanzhilfegesuche können schriftlich (Post oder E-Mail) mittels nachfolgender «Antragsformulare Finanzhilfen» bei der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer eingereicht werden:
Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten fällt prioritär in den Bereich des Haager Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 samt Zusatzprotokolle (Stichworte: «Blue Shield», «Safe Haven»). Der Fachbereich Kulturgüterschutz im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS dient als Anlaufstelle für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Haager Abkommen.
Internationale Rechtsgrundlagen
Letzte Änderung 11.01.2024
Kontakt
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Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer
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