Das kulturelle Erbe der Ukraine ist durch den russischen Militärangriff besonders stark von Zerstörung, Plünderung und illegalem Transfer bedroht. Für die Ausschreibungsperiode 2023 können Gesuche für Finanzhilfen zum Schutz der beweglichen ukrainischen Kulturgüter bis zu den beiden Stichtagen 31. März 2023 respektive 30. Juni 2023 eingereicht werden. Die Gesuche werden im Anschluss des jeweiligen Stichtags geprüft und entweder gutgeheissen oder abgelehnt.
Es können folgende zwei Arten von Finanzhilfen gewährt werden:
- Finanzhilfen für Museen oder ähnliche Institutionen in der Schweiz: Für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung und konservatorische Betreuung von gefährdeten Kulturgütern aus der Ukraine (TYP A).
- Finanzhilfen für Projekte internationaler Organisationen, Institutionen oder Privater: Für die Erhaltung des beweglichen kulturellen Erbes der Ukraine, wobei insbesondere Projekte finanziert werden, mit dem Ziel, die Zerstörung, Plünderung oder den Diebstahl von Kulturgütern vor Ort zu verhindern (TYP B).
Die Finanzhilfen werden in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b Kulturgütertransfergesetz (KGTG, SR 444.1) ausgerichtet.
Die Gesuche sind mittels nachfolgender Formulare an die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer zu richten: