Auflagen [Art. 60-70 FiFV]

Auflagen sind Verpflichtungen oder Bedingungen, die mit der Auszahlung einer Finanzhilfe verbunden sind und die von der gesuchstellenden Person erfüllt werden müssen. Das BAK prüft nach Erhalt der Abrechnung (siehe → Abrechnung), ob die Auflagen erfüllt wurden. Welche Auflagen gelten, steht entweder in der Verfügung über die Auszahlung (siehe → Auszahlung) der ersten Rate oder in der Absichtserklärung (siehe → Absichtserklärung). Beispiele für Auflagen: - Hinterlegung einer Archivkopie (siehe → Archivkopie) - Audiodeskription und Untertitelung für Hörbehinderte (siehe → Audiodeskription; → Untertitelung für Hörbehinderte; → Barrierefreiheit) - Hinweis auf die Bundesförderung (siehe → Hinweis auf die Förderung) - Abgabe eines Belegexemplars (fertiges Treatment / Drehbuch, DVD des fertigen Films) (siehe → Belegexemplar) - Übersetzung in eine zweite Landessprache für Filme, die in der Herstellung oder Postproduktion gefördert wurden (siehe → Landessprache) - Information bei Projektänderungen (siehe → Projektänderungen) - Pflicht zur Einreichung einer revidierten Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) - Anbieten von einem oder mehreren Stage-Plätzen bei gewissen Filmen, die vom Bund in der Herstellung gefördert werden (siehe → Stage)

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Letzte Änderung 12.11.2017

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