Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (KFG) soll die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden stärken. Die Gesetzesbestimmung trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 9 KFG sehen Folgendes vor: Bei Finanzhilfen (z. B. Preise oder Werkbeiträge) an einen Kulturschaffenden überweisen das Bundesamt für Kultur und Pro Helvetia 12 Prozent der Finanzhilfe an die Pensionskasse oder an die Säule 3a dieser Person. Der Anteil von 12 Prozent wird je zur Hälfte durch den Kulturschaffenden und durch das Bundesamt für Kultur respektive Pro Helvetia finanziert.
Detailangaben zur Umsetzung von Artikel 9 KFG finden sich in der nebenstehenden Rubrik "Weitere Informationen".