Die Zusicherung einer Finanzhilfe durch den Bund bringt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung mit sich. Das unterstützte Objekt wird unter Bundesschutz gestellt, womit jede Veränderung eine Genehmigung durch das Bundesamt für Kultur (BAK) erfordert.
Definition des Bundesschutzes
Objekte, denen das BAK Finanzhilfen gewährt, sind mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft belastet (Art. 7 NHV). Diese Schutzbestimmung des Bundes ist im Grundbuch angemerkt. Sie verpflichtet insbesondere die Eigentümerschaften, die betreffenden Objekte in einem Zustand zu erhalten, der dem Ziel der zugesprochenen Finanzhilfe entspricht, und vor allfälligen Veränderungen eine Genehmigung des BAK einzuholen.
Erteilung der Bewilligung durch das BAK
Sämtliche Bauten und Umbauten von Gebäuden oder Einrichtungen erfordern eine Baubewilligung. Diese wird durch die zuständige Gemeinde- und/oder Kantonsbehörde ausgestellt, die insbesondere die Eigentumsrechte der Gesuchstellenden überprüfen muss.
Steht das Objekt unter Bundesschutz, ist eine zusätzliche Bewilligung durch das BAK erforderlich.
Das Bewilligungsverfahren des BAK wurde in Absprache mit den kantonalen Behörden festgelegt und wird im Dokument «Verwaltungsverfahren für Objekte unter dem Schutz des Bundes» erläutert.