Die Zusicherung einer Finanzhilfe durch den Bund zieht eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nach sich. Das unterstützte Objekt wird unter den Schutz des Bundes gestellt, womit jede Änderung des Zustandes einer Zustimmung durch das Bundesamt für Kultur (BAK) bedarf.
Definition des Bundesschutzes
Der Bundesschutz ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Art. 702 ZGB) im Grundbuch anzumerken. Er verpflichtet insbesondere die Eigentümerschaften, die betreffenden Objekte in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten und vor allfälligen Änderungen eine Zustimmung des BAK einzuholen (Art. 7 NHV).
Erteilung der Bewilligung durch das BAK
Die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde ist verpflichtet, die im Grundbuch festgeschriebenen Dienstbarkeiten zu überprüfen. Wenn eine Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Bundes festgestellt wird, ist eine entsprechende Genehmigung des BAK einzuholen.
Um die Koordination zwischen den zuständigen Fachstellen zu verbessern, kann die Zustimmung des BAK durch die kantonale Denkmalpflegefachstelle eingeholt werden. Das entsprechende Verfahren wurde in Absprache mit der Konferenz der Schweizer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger KSD und der Konferenz der Schweizer Kantonsarchäologen und Kantonsarchäologinnen KSKA festgelegt.