Der Ortsbildschutz trägt wesentlich dazu bei, dass die historischen Werte und der Charakter der Ortschaften erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In der Schweiz liegt die Hauptverantwortung dafür bei den Kantonen und den Gemeinden. Aber auch der Bund fördert den Ortsbildschutz aktiv. Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) führt die landesweit bedeutenden Siedlungen der Schweiz auf und dokumentiert sie. Als Fachinventar nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zeigt es die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht auf und ist eine wichtige Grundlage für die Planung. Seine Rechtswirkung unterscheidet sich je nach Art der Aufgabe: Bei Bundesaufgaben ist es direkt anwendbar, bei kantonalen und kommunalen indirekt.
Rechtswirkung bei Bundesaufgaben
Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sieht das NHG einen verstärkten Schutz für ISOS-Ortsbilder vor. Bundesaufgaben liegen etwa vor, wenn der Bund Werke und Anlagen plant, errichtet oder verändert, wenn er Konzessionen und Bewilligungen erteilt, wenn er Subventionen gewährt oder wenn ein Bauprojekt ausserhalb der Bauzone entstehen soll oder bis zum Grundwasserspiegel reicht. In diesen Fällen darf ein Abweichen von den Erhaltungszielen des ISOS nur in Erwägung gezogen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Rechtswirkung bei kantonalen und kommunalen Aufgaben
Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben kommt dem ISOS nur eine mittelbare Wirkung zu. Gemäss Art. 11 der Verordnung über das ISOS (VISOS) müssen Kantone und Gemeinden das Inventar bei der Erarbeitung ihrer jeweiligen Planungen berücksichtigen. Dabei haben sie einen relativ grossen Ermessensspielraum. Sie können grundsätzlich von den Zielen des ISOS abweichen, wenn überwiegende Interessen bestehen.
Die Grundregeln zur Anwendung des ISOS sind in der VISOS beschrieben.