Praktische Anwendung

Die Anwendung des ISOS kurz erklärt.

Die Anwendung des ISOS ist klar geregelt. Das Bundesinventar dient als Entscheidungsgrundlage bei Projekten mit räumlicher Auswirkung. Seine Gewichtung unterscheidet sich je nach Art der zu erfüllenden Aufgabe. Bei Bundesaufgaben ist das ISOS strikt anzuwenden. Bei Kantons- und Gemeindeaufgaben besteht ein grösserer Spielraum. Kantone und Gemeinden können von den ISOS-Zielen abweichen, wenn überwiegende Interessen bestehen.

Der Ortsbildschutz trägt wesentlich dazu bei, dass die historischen Werte und der Charakter der Ortschaften erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In der Schweiz liegt die Hauptverantwortung dafür bei den Kantonen und den Gemeinden. Aber auch der Bund fördert den Ortsbildschutz aktiv. Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) führt die landesweit bedeutenden Siedlungen der Schweiz auf und dokumentiert sie. Als Fachinventar nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zeigt es die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht auf und ist eine wichtige Grundlage für die Planung. Seine Rechtswirkung unterscheidet sich je nach Art der Aufgabe: Bei Bundesaufgaben ist es direkt anwendbar, bei kantonalen und kommunalen indirekt.

Rechtswirkung bei Bundesaufgaben

Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben verlangt das NHG einen verstärkten Schutz für ISOS-Ortsbilder. Bundesaufgaben liegen etwa vor, wenn der Bund Werke und Anlagen plant, errichtet oder verändert, wenn er Konzessionen und Bewilligungen erteilt oder Subventionen gewährt. Bundesaufgaben werden jedoch nicht ausschliesslich vom Bund erfüllt. Einige davon delegiert er an die Kantone. Als «delegierte Bundesaufgaben» gelten zum Beispiel Neueinzonungen oder die Erteilung von bestimmten Bewilligungen, etwa für Rodungen, den Bau von Zweitwohnungen oder Mobilfunkantennen sowie die Errichtung von Bauten ausserhalb der Bauzone. In diesen Fällen müssen die Kantone das ISOS ebenso strikt anwenden wie der Bund.

Rechtswirkung bei kantonalen und kommunalen Aufgaben

Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben kommt dem ISOS nur eine mittelbare Wirkung zu. Gemäss Art. 11 der Verordnung über das ISOS (VISOS) müssen Kantone und Gemeinden das Inventar bei der Erarbeitung ihrer jeweiligen Planungen berücksichtigen. Dabei haben sie einen relativ grossen Ermessensspielraum. Sie können grundsätzlich von den Zielen des ISOS abweichen, wenn überwiegende Interessen bestehen.

Die Grundregeln zur Anwendung des ISOS sind in der VISOS beschrieben.

Kontakt

Bundesamt für Kultur
Sektion Baukultur
Dienst ISOS
Hallwylstr. 15
3003 Bern
Telefon +41 58 462 86 26
E-Mail

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