Die Erhaltung des baukulturellen Erbes und die qualitätsvolle Entwicklung der Siedlungsgebiete ist ein universelles Anliegen. Auf internationaler Ebene werden baukulturelle Aspekte in verschiedenen völkerrechtlichen Vereinbarungen behandelt. Diese stecken staatsübergreifend die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine hohe Baukultur ab und bilden eine wichtige Grundlage für nationale Gesetzgebungen. Für die Schweiz sind insbesondere Übereinkommen der UNESCO und des Europarates von Bedeutung. Diese Übereinkommen sind nicht direkt anwendbar. Sie geben übergeordnete Leitlinien für den Umgang mit dem gebauten Raum und dem baukulturellen Erbe, welche in der nationalen Gesetzgebung nachvollzogen werden.
Die Schweiz hat sich zur Einhaltung der folgenden baukulturell relevanten Übereinkommen verpflichtet:
- Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten; SR 0.520.3
- Übereinkommen der UNESCO zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt; SR 0.451.41
- Übereinkommen der UNESCO über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut; SR 0.444.1
- Übereinkommen der UNESCO über den Schutz des Unterwasser- Kulturerbes; SR 0.444.2
- Übereinkommen der UNESCO zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes; SR 0.440.6
- Übereinkommen der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen; SR 0.440.8
- Europäisches Kulturabkommen; SR 0.440.1
- Übereinkommen des Europarats zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa; SR 0.440.4
- Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes; SR 0.440.5
- Europäisches Landschaftsübereinkommen; SR 0.451.3
- Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft; SR 0.440.2
- Aarhus-Konvention; SR 0.814.07