Postproduktionsförderung

Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postproduktionsmassnahmen beantragen. Anrechenbar sind die notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die in der Schweiz entstanden und abgerechnet werden und vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können. Mit der Förderung der Postproduktion soll erreicht werden, dass erfolgversprechende lange Schweizer Filme, die ohne Herstellungsförderung des Bundes entstanden sind, im Kino und auf weiteren Auswertungskanälen ausserhalb des linearen Fernsehens ausgewertet werden können.

Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die ohne Herstellungsbeitrag der selektiven Filmförderung hergestellt wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen oder Vertrieb verantwortet wird. Es können nur Filme gefördert werden, deren Herstellungskosten gesamthaft unter 1 000 000 Franken bei Spiel- und Animationsfilmen oder unter 200 000 Franken bei Dokumentarfilmen liegen. Das Verhältnis der geförderten Projekte von Frauen und Männern soll in einem ausgewogenen Verhältnis zu den eingereichten Gesuchen stehen (Anhang 1 zur FiFV, Ziffer 1.2.5). Filme mit Nachwuchsregie und Filme von Regisseurinnen können bevorzugt werden (Anhang 1 zur FiFV, Ziffer 2.1.4.2).

Der Höchstbeitrag für diese Förderung beträgt CHF 50‘000. Vor der Gesuchstellung angefallene Kosten (Vorkosten) können angerechnet werden, soweit sie notwendig und zweckmässig waren. Der beantragte Bundesbeitrag darf die von der Gesucheinreichung bis zur Fertigstellung des Projekts zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich:

  • künstlerische Qualität des Rohschnitts;
  • Anteil der technischen Fertigstellung in der Schweiz im Verhältnis zu den Ausgaben des Gesamtprojekts;
  • Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzeptes unter Einschluss aller möglichen Auswertungsformen (Kino, Festival, Video, usw.); 
  • Beitrag des Verleihunternehmens oder Vertriebs;
  • Erfahrung des Verleihunternehmens mit Filmen dieser Art;
  • Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung;
  • Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

Die Gesuche werden über die digitale Förderplattform FPF des BAK eingegeben.

Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.
Die Dossiers können dem BAK jederzeit zugesendet werden. Abgelehnte Gesuche können kein weiteres Mal eingereicht werden (Art. 53 FiFV).

Letzte Änderung 13.02.2024

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