Das Filmgesetz (FiG) und die Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) sehen vor, dass Zahlungen von investitionspflichtigen Unternehmen an anerkannten Filmförderinstitutionen angerechnet werden können, wenn diese von den Institutionen ausschliesslich für die Förderung von Drehbüchern von Schweizer Drehbuchautorinnen und -autoren oder die Entwicklung und Herstellung von unabhängigen Filmprojekten von Schweizer Regisseurinnen und Regisseuren verwendet werden (Art. 16 FQIV).
Die Filmförderinstitutionen werden von BAK auf Gesuch hin anerkannt, wenn die Kriterien für eine Anerkennung erfüllt sind. Diese betreffen Qualitätskriterien, Unabhängigkeit, Fairness und Transparenz bei der Auswahl der förderbaren Filme, sowie die Begründung und Überprüfung von Förderentscheiden (Art. 17 FQIV). Die Institutionen können ihr Gesuch um Anerkennung über die Förderplattform FPF einreichen: