Meldepflicht für Abrufdienste

Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Unternehmen im In- und Ausland, welche in der Schweiz Filme auf Abruf kostenpflichtig anbieten, die jährlichen Abrufzahlen dem Bundesamt für Statistik melden.

Am 1. Januar 2024 wurde die Meldepflicht für Abrufdienste, welche seit deren Einführung in der Filmverordnung FiV geregelt wurde, durch die Meldepflicht der Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen FQIV abgelöst (FQIV Art. 27; FiG Art. 24i). Die Meldepflicht betrifft ab 2024 nebst langen Filmen auch Serien.

Die Meldungen zu den Abrufen 2023 erfolgt noch nach der Filmverordnung FiV.

Die betroffenen Unternehmen müssen sich vor der erstmaligen Meldung der Daten beim BAK registrieren. Die Registrierung erfolgt gemeinsam mit jener betreffend der Investitions- und Quotenpflicht (siehe Subseite «Registrierung»).

Die Meldung der Daten erfolgt an das Bundesamt für Statistik BFS. Alle hierfür nötigen Informationen finden sich auf folgender Webseite:

Letzte Änderung 14.06.2017

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