Rechenschaftspflicht [Art. 50 und 70 FiFV]

Finanzhilfen (Subventionen) sind zweckgebunden, d.h. sie dürfen nicht anders verwendet werden, als zum Zweck, für den sie gewährt wurden [Art. 50 FiFV]. Wer ein Subventionsgesuch gestellt und gestützt darauf eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, verpflichtet sich mit Entgegennahme der Subvention, das im Gesuch beschriebene Vorhaben zu realisieren. Das BAK verlangt deshalb neben der Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) ein Belegexemplar oder einen anderweitigen Nachweis, dass das Projekt planmässig realisiert wurde [Art. 70 FiFV]. Von der Verpflichtung, das subventionierte Projekt zu realisieren, kann der Empfänger oder die Empfängerin der Subvention sich befreien, indem die erhaltene Subvention vollständig zurückbezahlt wird. (siehe auch → Informations- und Auskunftspflichten) Scheitert ein Projekt, so ist das BAK unverzüglich zu informieren. Dabei ist immer ein Zwischenbericht über den Stand des Projekts und eine Zwischenabrechnung einzureichen. Das BAK entscheidet dann über die vollständige oder teilweise Rückforderung der Subvention [Art. 28 SuG].

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Letzte Änderung 12.11.2017

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