Das Bundesamt für Kultur setzt sich für die Förderung eines vielfältigen und qualitativ hochstehenden Kulturangebots ein und unterstützt die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Kulturschaffende und kulturelle Organisationen. Mit der Vergabe von Preisen und Auszeichnungen würdigt der Bund die Leistungen des Schweizer Kulturschaffens und will damit auf nationaler und internationaler Ebene auf deren Stellenwert aufmerksam machen.
Die Förderung kultureller Vielfalt und kultureller Teilhabe sowie die Anerkennung sprachlicher und kultureller Minderheiten stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Das Bundesamt für Kultur engagiert sich für die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften, es fördert die kulturelle Bildung, die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland, den Zugang zu Kultur sowie die kulturelle Tätigkeit der Bevölkerung (Laien- und Volkskultur).
Das Gefühl von Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit beruht auf einem gemeinsamen Kulturerbe. Das Bundesamt für Kultur hat sich das Ziel gesetzt, das Kulturerbe der Schweiz zu schützen, zu erhalten, zu vermitteln und zugänglich zu machen. Es engagiert sich für den Schutz des baukulturellen Erbes und die Erschliessung des immateriellen Kulturerbes, kämpft gegen den illegalen Kulturgütertransfer und verwaltet wertvolle Sammlungen des Bundes.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachstelle des Bundes für Baukultur. Es setzt sich für die nachhaltige Förderung einer hohen Baukultur in der Schweiz ein, schützt das baukulturelle Erbe und koordiniert die baukulturellen Tätigkeiten des Bundes. Dabei begünstigt es einen offenen Dialog unter allen Beteiligten.
Kulturstatistiken geben einen Einblick in die Kulturlandschaft und zeigen Veränderungen auf. Informieren Sie sich hier über statistische Zahlen zur Kultur.
Hier finden Sie die Links zu den Webauftritten der Museen und Sammlungen des Bundes, der Lebendigen Traditionen und der Preise des Bundesamtes für Kultur.
Finanzhilfen (Subventionen) sind zweckgebunden, d.h. sie dürfen nicht anders verwendet werden, als zum Zweck, für den sie gewährt wurden [Art. 50 FiFV].
Wer ein Subventionsgesuch gestellt und gestützt darauf eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, verpflichtet sich mit Entgegennahme der Subvention, das im Gesuch beschriebene Vorhaben zu realisieren. Das BAK verlangt deshalb neben der Abrechnung (siehe → Rechnungsablage) ein Belegexemplar oder einen anderweitigen Nachweis, dass das Projekt planmässig realisiert wurde [Art. 70 FiFV]. Von der Verpflichtung, das subventionierte Projekt zu realisieren, kann der Empfänger oder die Empfängerin der Subvention sich befreien, indem die erhaltene Subvention vollständig zurückbezahlt wird.
(siehe auch → Informations- und Auskunftspflichten)
Scheitert ein Projekt, so ist das BAK unverzüglich zu informieren. Dabei ist immer ein Zwischenbericht über den Stand des Projekts und eine Zwischenabrechnung einzureichen. Das BAK entscheidet dann über die vollständige oder teilweise Rückforderung der Subvention [Art. 28 SuG].