Rechtlicher Rahmen

Rahmenübereinkommen des Europarats

Mit der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten hat die Schweiz die schweizerischen Jenischen und Sinti als eine nationale Minderheit anerkannt - unabhängig davon ob sie fahrend oder sesshaft leben. Sie verpflichtet sich damit zur Förderung von Rahmenbedingungen, die es dieser Minderheit ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln. Dies gilt namentlich für die Erhaltung und Schaffung der für die nomadische Lebensweise erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, für die Förderung der Kultur sowie die Bewahrung der jenischen Sprache. Letztere hat der Bund mit der Ratifizierung der Europäischen Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen als Minderheitensprache anerkannt.

Kulturförderungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes (KFG) besteht seit 2012 eine formell-gesetzliche Grundlage, die es dem Bund erlaubt, die Anliegen der Jenischen und Sinti aktiver und umfassender zu unterstützen (Art. 17 KFG).

Kulturbotschaft 2021-2024

In seiner Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 (Kulturbotschaft; BBl 2020 3131) anerkannte der Bundesrat den Handlungsbedarf bezüglich der Förderung der Minderheiten der Jenischen und Sinti und deren Kultur und Sprache. Das Parlament stimmte einer Erhöhung der Mittel zu mit dem Ziel, die Lebensbedingungen dieser kulturellen Minderheit zu verbessern.

Letzte Änderung 03.04.2017

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Sektion Kultur und Gesellschaft
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