Rechtlicher Rahmen und Aktionsplan

Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten
Mit der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten hat die Schweiz die schweizerischen Jenischen und Sinti als eine nationale Minderheit anerkannt - unabhängig davon ob sie fahrend oder sesshaft leben. Sie verpflichtet sich damit zur Förderung von Rahmenbedingungen, die es dieser Minderheit ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln. Dies gilt namentlich für die Erhaltung und Schaffung der für die nomadische Lebensweise erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, für die Förderung der Kultur und der Traditionen.

Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen
Der Bund hat die jenische Sprache mit der Ratifizierung der Europäischen Charta vom 5. November 1992 der Regional- oder Minderheitensprachen als nicht territorial gebundene Minderheitensprache der Schweiz anerkannt. Das BAK kann Massnahmen unterstützen, die zur Förderung und Bewahrung der jenischen Sprache beitragen.

Kulturförderungsgesetz
Die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung der Jenischen und Sinti findet sich im Kulturförderungsgesetzes (Art. 17 KFG).

Kulturbotschaft
In den jeweils vierjährigen Kulturbotschaften legt der Bundesrat Schwerpunkte der Förderung fest. Ein solcher Schwerpunkt ist seit 2021 die Unterstützung der Kantone bei der Planung und dem Bau von Halteplätzen für Schweizer Jenische und Sinti.

Letzte Änderung 03.04.2017

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Kontakt

Bundesamt für Kultur
Sektion Kultur und Gesellschaft
Rosalita Giorgetti
Hallwylstrasse 15
3003 Bern
Telefon +41 58 469 20 40
E-Mail

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