Quoten- und Investitionspflicht

Am 15. Mai 2022 hat das Schweizer Volk die Einführung einer Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen für Streamingdienste angenommen. Die Änderung des Filmgesetzes zog Anpassungen an der bestehenden Filmverordnung (FiV) nach sich und erforderte eine neue Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der europäischen Quote und der Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen (FQIV). Der Bundesrat hat am 6. September 2023 beide Verordnungen verabschiedet und damit die Umsetzung der Quoten- und Investitionspflicht lanciert.

Ab dem Jahr 2024 müssen in- und ausländische Streamingdienste sowie ausländische Fernsehdienste mit Schweizer Werbefenstern in das Schweizer Filmschaffen oder dessen Vermittlung investieren. Die Investitionspflicht beläuft sich auf 4 Prozent ihres jährlich in der Schweiz erzielten Bruttoeinkommens. Tun sie das nicht, müssen sie nach einer Periode von 4 Jahren eine Ersatzabgabe leisten. Das revidierte Filmgesetz legt zudem neu eine 30% Quote von europäischen Filmen auf Streamingdienste fest und regelt den öffentlichen Zugang zu Filmen, die vom Bund unterstützt worden sind.

Die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen des Filmgesetzes. Weiterführende Informationen und Hilfestellungen für betroffene Unternehmen auf Grundlage der FQIV werden auf dieser Webseite aufgeschaltet und laufend aktualisiert.

Letzte Änderung 16.02.2024

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