Gesetzliche Grundlagen

Die UNESCO-Konvention von 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und die UNESCO-Konvention von 2001 über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes bezwecken den Schutz des kulturellen Erbes. Diese beiden Konventionen sind nicht direkt anwendbar und werden durch das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) umgesetzt.

Das Kulturgütertransfergesetz setzt die UNESCO-Konventionen von 1970 und von 2001 für die Schweiz um. Das KGTG und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Kulturgütertransferverordnung KGTV) bilden die massgebliche gesetzliche Grundlage zu Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und Rückführung von Kulturgut.

Verordnung gegenüber Irak

Die Irakverordnung vom 7. August 1990 verbietet Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie Verkauf, Vertrieb, Vermittlung, Erwerb und anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.

Verordnung gegenüber Syrien

Der Bundesrat hat am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien erlassen. Aufgrund der sich verschlechternden Lage hat der Bundesrat am 17. Dezember 2014 beschlossen, die Sanktionsmassnahmen weiter zu verschärfen und die Verordnung um verschiedene Bestimmungen zu ergänzen. Neu sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von syrischen Kulturgütern verboten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter gestohlen oder rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden.

Bilaterale Vereinbarungen

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Letzte Änderung 12.06.2015

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