Kulturgüter im Eigentum des Bundes, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe der Schweiz sind, werden im Bundesverzeichnis (KGT-Verzeichnis) eingetragen (Art. 3 Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, KGTG, SR 444.1). Die Eintragung in das KGT-Verzeichnis bewirkt einen verstärkten Rechtsschutz der betroffenen Kulturgüter, indem diese weder ersessen noch gutgläubig erworben werden können, der Herausgabeanspruch nicht verjährt und ihre definitive Ausfuhr aus der Schweiz verboten ist.
1. Ausfuhrbewilligungen für eingetragene Kulturgüter
Wer ein im KGT-Verzeichnis eingetragenes Kulturgut vorübergehend aus der Schweiz ausführen will, braucht eine Bewilligung der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer (Art. 5 KGTG). Das Gesuch um Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr ist spätestens 30 Tage vor der beabsichtigen Ausfuhr einzureichen (Art. 3 ff. Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer, KGTV, SR 444.11).
2. Antrag auf Eintragung
Möchte eine Institution des Bundes ein in ihrem Eigentum befindliches Kulturgut in das KGT-Verzeichnis aufnehmen, oder daraus löschen lassen, ist dies bei der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer zu beantragen (Art. 6 Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes, KGVV, SR 444.12)
3. Verzeichnisse der Kantone
Kantone, welche die Ausfuhr von Kulturgütern auf ihrem Gebiet regeln, können ihre Verzeichnisse durch einen Link an dieser Stelle öffentlich zugänglich machen.
Letzte Änderung 06.02.2020
Kontakt
Bundesamt für Kultur
Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer
Hallwylstrasse 15
3003
Bern
Telefon
+41 58 462 03 25