Verpflichtung, die Kulturgüter bei ihrer Ein-, Durch- oder Ausfuhr oder der Einlagerung in einem Zolllager oder einem Freihafen zu deklarieren
Seit der Einführung des KGTG müssen Kulturgüter am Zoll als solche und mit ausführlichen Angaben deklariert werden.
Die durch das KGTG über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Kulturgütern eingeführten Bestimmungen ermöglichen eine verbesserte Kontrolle und Nachverfolgung der die Landesgrenzen passierenden Kulturgüter.
Das Dokument „FAQ" der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer gibt Antwort auf die häufigsten Fragen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern in die bzw. aus der Schweiz.
Die Einlagerung von Kulturgütern in ein Zolllager gilt als Einfuhr im Sinne des KGTG und ist ebenfalls deklarationspflichtig (Art. 19 KGTG, Art. 26 KGTV).
Zollspezifische Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zu finden.
Aktuell: Revision Kulturgütertransferverordung in Kraft seit 1. Januar 2026
Die Kulturgütertransferverordnung (KGTV, SR 444.11) enthält die Ausführungsbestimmungen zum KGTG und ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten der KGTV wurde keine weitergehende Revision vorgenommen und nach 20 Jahren Vollzugspraxis zeigte sich verschiedentlich Revisionsbedarf. Unter anderem wurden auch Anpassungen in Bezug auf die Angaben in der Zollanmeldung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr gemacht. Neben den bestehenden Informationen («Objekttyp des Kulturgutes» und «möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts») sind neu auch die Angaben zur «Datierung des Kulturgutes», sowie die «Masse» (Bst. d; Höhe, Breite, Tiefe, Umfang) erforderlich. Durch die bessere Datenqualität der Zollanmeldung kann der Vollzug des Gesetzes optimiert werden. Detaillierte Informationen zu den Vorgaben für die Zollanmeldung finden sich auf dem FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Anwendung des KGTG (PDF, 469 kB, 30.12.2025). Die teilrevidierte Verordnung ist per 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Der revidierte Verordnungstext sowie die Erläuterungen dazu finden sich in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts:
Aktuell: EU-Verordnung über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern aus Drittstaaten
Um dem illegalen Handel mit Kulturgütern und der Plünderung archäologischer Stätten sowie Raubgrabungen zu begegnen, hat die Europäische Kommission Massnahmen zum Schutz von Kulturgut aus Drittstaaten getroffen.
Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern schützt Kulturgut aus Drittstaaten vor illegaler Verbringung und Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union. Es wurde vorgesehen, dass die Europäische Kommission für die vorgesehenen Einfuhrverfahren eine vollständige digitale Umsetzung entwickelt. Die gesetzliche Umsetzungsfrist für die Anwendung der Verfahren war der 28. Juni 2025.
Die EU-Einfuhrverordnung ist auch für die Schweiz von Relevanz, denn die Einfuhr und Verbringung von Kulturgut aus der Schweiz in die EU unterliegen deren Bestimmungen.
Das Faktenblatt Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern gibt interessierten Kreisen einen Überblick über den Regelungsinhalt und beinhaltet eine Liste von Auskunftsstellen.
Letzte Änderung 30.12.2025
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Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer
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