Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern

Verpflichtung, die Kulturgüter bei ihrer Ein-, Durch- oder Ausfuhr oder der Einlagerung in einem Zolllager oder einem Freihafen zu deklarieren

Seit der Einführung des KGTG müssen Kulturgüter am Zoll als solche und mit ausführlichen Angaben deklariert werden.

Die durch das KGTG über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Kulturgütern eingeführten Bestimmungen ermöglichen eine verbesserte Kontrolle und Nachverfolgung der die Landesgrenzen passierenden Kulturgüter.

Das Dokument „FAQ" der Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer gibt Antwort auf die häufigsten Fragen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern in die bzw. aus der Schweiz.

Die Einlagerung von Kulturgütern in ein Zolllager gilt als Einfuhr im Sinne des KGTG und ist ebenfalls deklarationspflichtig (Art. 19 KGTG, Art. 26 KGTV).

Zollspezifische Informationen sind auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zu finden.

Letzte Änderung 11.01.2024

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Kontakt

Bundesamt für Kultur
Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer
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